AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Allgemeines

Maßgebend für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die folgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers finden nur Anwendung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mit der Übersendung der vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen weisen wir abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers ausdrücklich zurück.

2. Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind für uns nur bindend, wenn sie vom Besteller unverzüglich angenommen werden. Bestellungen gelten von uns erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

3. Inhalt des Vertrages

Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich ausschließlich nach unserem Angebot bzw. nach unserer Auftragsbestätigung. Dies gilt insbesondere auch für alle Leistungs- und Beschaffenheitsangaben. Leistungs- und Beschaffenheitsangaben in unserer Werbung und in unseren Prospekten sind unverbindlich.

Wir sind berechtigt, abweichend von den vereinbarten Leistungs- und Beschaffenheitsangaben zu liefern, wenn die Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für diesen zumutbar ist.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen darf dem Besteller dritten Personen nicht zugänglich machen.

4. Preise:

Die Preisstellung erfolgt in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Montage, soweit wir diese nach dem Inhalt des Vertrages übernommen haben. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

5. Zahlungen:

Alle Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten. Zahlungen an Vertreter oder Mitarbeiter haben uns gegenüber keine befreiende Wirkung.

Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.

Ab Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an. Diskontspesen trägt der Besteller.

Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Leistet der Besteller die Vorauszahlung oder erbringt er die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von uns bestimmten Frist, können

wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so berechtigen ihn Beanstandungen gleich welcher Art nicht zur Leistungsverweigerung. Insbesondere ist die Zurückhaltung fälliger Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ausgeschlossen.

Ist der Besteller kein Kaufmann oder gehört der Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, steht ihm bei Beanstandungen ein Leistungsverweigerungsrecht nur zu, soweit es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht; eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig.

6. Gefahrübergang, Versand

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, sobald wir ihm schriftlich mitgeteilt haben, daß der Liefergegenstand bei uns versandfertig bereitgestellt ist, spätestens aber dann, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlässt.

Beides gilt auch für Teillieferungen, soweit sie zulässig sind, und auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme usw.) übernommen haben.

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers. Für Transportschäden übernehmen wir keine Haftung, auch dann nicht, wenn Francolieferung vereinbart wurde. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern, wofür wir 0,5% des Rechnungsbetrages berechnen.

7. Lieferzeit:

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom Besteller etwa zu beschaffender Unterlagen, wie Genehmigungen und Freigaben, und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, seien sie in unserem Werk oder bei einem unserer Zulieferer eingetreten, wie z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Auslieferung

wesentlicher Rohstoffe u. a., soweit solche Hindernisse von uns nicht zu vertreten und auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind.

Solche Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, stellen wir ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung des Liefergegenstands entstehenden Kosten in Rechnung. Diese Kosten sind mit 0,5 % des Rechnungsbetrages/Monat vereinbart. Daneben sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Besteller mit

angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragspflichten voraus.

Teillieferungen, soweit sie Einheiten darstellen, sind zulässig und vom Besteller bedingungsgemäß zu bezahlen.

8. Haftung für Sachmängel

Für Mängel an dem Liefergegenstand haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Alle gegen uns gerichteten Sachmängelansprüche erlöschen, sofern der Besteller Änderungen des Liefergegenstandes oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand eigenmächtig veranlasst hat.

Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten, gerechnet von der Übergabe an, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar geworden sind. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl die Herabsetzung

der Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Schadenersatzansprüche kann er gegen uns nur geltend machen, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Die Haftung für Sachmängel, die durch Nachlässigkeit, unkundige Behandlung seitens des Bestellers, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung und die Nichtbeachtung der von uns vorgeschriebenen Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten entstehen, ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Haftung für Mängel an Verschleißteilen.

Schließlich übernehmen wir keine Haftung für die Eignung der in Frage kommenden, bauseits vorhandenen Betriebsmittel, welche auf den Liefergegenstand Einfluss haben; dies auch dann nicht, wenn eine Besichtigung durch uns vorausging.

9. Feststellung der Mängel, Nacherfüllungsfrist

Am Liefergegenstand aufgetretene Mängel muss uns der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen, schriftlich mitteilen. Wir sind zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 5 dieser Bedingungen nicht erfüllt hat.

Im übrigen verpflichten wir uns, die Nacherfüllung unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Personal und Material unverzüglich vorzunehmen.

10. Vertreter und Mitarbeiter

Alle Willenserklärungen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind für uns nur dann verbindlich und rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

11. Übertragbarkeit des Vertrages

Der Besteller darf seine Vertragsrechte und -pflichten auf Dritte nur übertragen, wenn er hierzu zuvor unser Einverständnis eingeholt hat. Ob wir ein solches Einverständnis erteilen, obliegt unserem freien Ermessen.

12. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller – auch Kontokorrentsalden – bestehenden Forderungen das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor.

Im einzelnen gilt folgendes:

1. Bei Endabnehmern:

a) Unser Eigentum wird durch die Mauer- und Bodenbefestigung der Maschinen und Apparate und deren Anschluss an die Zu- und Ableitungen nicht beeinträchtigt.

b) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern noch belasten. Wird der Liefergegenstand von dritter Seite gepfändet, ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von unserer Eigentümerstellung Kenntnis zu geben und uns durch eingeschriebenen Brief von der Pfändung zu benachrichtigen. Dieser Benachrichtigung ist das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung des Bestellers darüber beizufügen, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen identisch sind. Etwaige

Interventionskosten trägt der Besteller.

c) Unsere Eigentumsrechte bleiben auch dann bestehen, wenn unsere einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Übersteigt der Wert unseres vorbehaltenen Eigentums die Höhe unserer Forderung um 20 %, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Bestellers einen Teil nach unserer Wahl freizugeben.

d) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Erfüllungsansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten, auch die einer etwaigen erneuten Aufstellung, zu Lasten des Bestellers.

Treten wir vom Vertrag zurück, hat uns der Besteller neben den Rückholkosten eine Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes und die durch die Benutzung entstandene Wertminderung zu zahlen.

e) Die unter Ziffer b) enthaltene Regelung gilt auch für die Fälle, dass der Besteller oder ein Dritter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers stellt, das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder vom Besteller ein Moratorium angestrebt wird.

f) Pfändungen des Liefergegenstandes stehen uns frei. Sie gelten nicht als Aufgabe unseres Eigentums.

2. Bei Wiederverkäufern gilt zusätzlich folgendes:

a) Die Weiterveräußerung ist Wiederverkäufern nur in gewöhnlichem Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer gegen Barzahlung verkauft oder seinerseits den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seinerseits den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Mit diesen Maßgaben erteilen wir unsere Einwilligung zur Übertragung des Eigentums auf den Kunden des Bestellers.

b) Im Falle des Wiederverkaufs tritt der Besteller zur Sicherung aller Forderungen, die wir – gleich aus welchem Rechtsgrunde – gegen ihn haben, hiermit im Voraus seine künftigen Forderungen gegen seine Kunden – auch anerkannte Kontokorrentsalden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

c) Falls der Besteller unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft oder in Rechnung stellt, bezieht sich die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Kaufpreisforderung nur auf denjenigen Betrag, den der Besteller seinem Kunden für unsere Vorbehaltsware weiterberechnet hat.

d) Bis zum Widerruf durch uns ist der Besteller trotz der vorliegenden Abtretung zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber seinem Kunden befugt.

e) Bei Zahlungsverzug ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich eine genaue Aufstellung über den Verbleib der Vorbehaltsware sowie der abgetretenen Forderungen unter Angabe ihrer jeweiligen Höhe und der genauen Bezeichnung seiner von ihm belieferten Kunden vorzulegen, hierbei Kopien seiner an seine Kunden gerichteten Rechnungen beizufügen, die Vorbehaltsware auszusondern und auf unser Verlangen

an uns herauszugeben sowie seinen jeweiligen Kunden die Abtretung anzuzeigen.

Wir unsererseits sind bei Zahlungsverzug des Bestellers jederzeit berechtigt, seinen Kunden die Abtretung anzuzeigen. Diese Regelung gilt unabhängig von einem Zahlungsverzug des Bestellers auch dann, wenn uns nach Rechnungsstellung Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen.

f) Übersteigt der realisierbare Wert der uns abgetretenen Forderungen die Gesamtforderung, die wir gleich aus welchem Rechtsgrunde gegen den Besteller haben, um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, einen Teil der abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl an den Besteller rückabzutreten.

13. Teilunwirksamkeit

Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht berührt. Der Besteller und wir sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern hierdurch keine wesentliche Änderung des Vertragesinhaltes eintritt.

14. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt – auch bei ausländischen Bestellern – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Ausschluss des UN-Kaufrechts gilt als vereinbart.

Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Hofheim a. Main.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – einschließlich Wechsel- und Scheckprozesse – mit Kaufleuten ist Frankfurt a. Main.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner